- §1 Name und Sitz
- Der Haus- Wohnungs- und Grundeigentümerverein Eschborn und Umgebung e.V. im Folgenden kurz "Verein” genannt, ist die Vertretung der Haus Wohnungs- und Grundeigentümer in der Stadt Eschborn und Umgebung.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen.
- Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist 65760 Eschborn
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2 Aufgaben
- Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Der Verein hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
- Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
- Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied im Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist.
- §3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und /oder Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, Niesbrauch, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt entsprechendes.
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
- Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und mit einer Frist von sechs Monaten vor Jahresschluss schriftlich zu erklären; die Frist wird gewahrt durch rechtzeitige Aufgabe des Austrittschreibens bei der Post;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums;
bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten;
cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde erheben, diese ist schriftlich zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsvorstand, der zuvor den Beschwerdeführer anhören soll. Die Beschwerde ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten.
- §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereines teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 8 der Satzung). Die Mitglieder können Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtung aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen nach einem vom Vereinsvorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu erstatten.
- Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber dem Mitglied bedient.
- §5 Beiträge
- Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Zeitung enthalten.
- Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.
- §6 Organe
- Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand.
- §7 Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.
- Die Vorstandsmitglieder sollen Grundstückseigentümer sein.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre; sie endet jedoch erst mit der Neuwahl eines Vorstandes.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.
- Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachwahl vorzunehmen.
- Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereines erforderlich sind.
- Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gebildet. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis zur Einzelvertretung befugt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Die Vertretung im Innenverhältnis darf nur dann erfolgen, wenn die Verhinderung durch den Vorsitzenden angezeigt ist oder ein sonstiger dringender Verhinderungsgrund des Vorsitzenden vorliegt.
- §8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereines zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Die Wahl des Vereinsvorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) die Ernennung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Vereinsauflösung - Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn,
a) das Interesse des Vereines es erfordert,
b) 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt,
c) der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband, dessen Mitglied der Verein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert. - Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch die Tages-, bzw. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Zeitung einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Regelungen in §§ 9 + 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, auf Antrag von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder geheim mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.
- §9 Satzungsänderung
- Änderungen dieser Satzung bedürfen der Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben und Dreiviertel der satzungsmäßigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von sechs Monaten die Einberufung einer erneuten Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.
- §10 Auflösung des Vereines
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
- Vor der Beschlussfassung ist der in § 2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband gutachterlich zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.
- Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und Dreiviertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von acht Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
- Im Falle der Auflösung des Vereines findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereines vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von welcher der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.
- §11 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
